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Urlaubsanspruch berechnen

Der Rechner ermittelt den gesetzlichen Mindesturlaub für Deutschland, Österreich und die Schweiz. Sie geben Land, wöchentliche Arbeitstage und optional das Eintrittsdatum an; das Ergebnis berücksichtigt Teilzeit und den anteiligen Anspruch bei unterjährigem Eintritt. Arbeits- oder Tarifverträge können mehr Urlaub vorsehen als das Gesetz.

Leer lassen für vollen Jahresanspruch
Nur relevant für CH (unter 20 Jahre: 25 Tage)
Ergebnis
Urlaubstage im Jahr

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    Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch

    Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?

    Deutschland: Mindestens 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche (BUrlG §3). Bei 6-Tage-Woche sind es 24 Werktage.

    Österreich: Mindestens 25 Arbeitstage pro Jahr (UrlG §2). Nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 30 Tage.

    Schweiz: Mindestens 20 Arbeitstage (OR Art. 329a). Mitarbeitende unter 20 Jahren haben Anspruch auf 25 Tage.

    Wie berechnet sich der Urlaub bei Teilzeit?

    Der Urlaubsanspruch wird proportional zur Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage berechnet (TzBfG §4 DE, analog AT/CH). Wer 3 Tage/Woche arbeitet, erhält 3/5 des Vollzeit-Anspruchs.

    Beispiel: 20 Tage (Vollzeit) × 3 Tage ÷ 5 Tage = 12 Urlaubstage

    Was gilt bei Eintritt im Laufe des Jahres?

    Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (BUrlG §4 DE). Davor gilt:

    Anteiliger Anspruch = Jahresanspruch ÷ 12 × vollständig gearbeitete Monate

    Kann der Arbeitgeber mehr Urlaub gewähren?

    Ja. Die gesetzlichen Werte sind Mindestansprüche. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge können mehr Urlaub vorsehen. Dieser Rechner zeigt nur den gesetzlichen Mindestanspruch.

    Wann verfällt nicht genommener Urlaub?

    Deutschland: Grundsätzlich am 31.12. des Jahres. Übertrag nur bei dringenden Gründen, verfällt dann am 31.03. (BAG-Rechtsprechung 2022: nur bei aktiver Information durch den Arbeitgeber).

    Österreich: Verjährung nach 2 Jahren ab Ende des Urlaubsjahres.

    Schweiz: Verfall am Ende des Folgejahres (OR Art. 329c).