Resturlaub
Resturlaub ist der Teil des Jahresurlaubs, den Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr nicht genommen haben. Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz gehört Urlaub grundsätzlich ins laufende Jahr; eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres setzt dringende betriebliche oder persönliche Gründe voraus. Ohne rechtzeitigen Hinweis des Arbeitgebers verfällt er nicht automatisch.
Wann verfällt Resturlaub wirklich?
Nach Rechtsprechung des EuGH (C-684/16) und des Bundesarbeitsgerichts verfällt Resturlaub nur dann automatisch, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter rechtzeitig und nachweisbar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Versäumt er das, bleibt der Anspruch bestehen.
Resturlaub digital im Blick behalten
Eine digitale Urlaubsverwaltung erinnert automatisch an verfallenden Resturlaub und dokumentiert die Hinweise rechtssicher.