Resturlaub verfällt nicht automatisch

Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch am 31. März. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-619/16 und C-684/16) und des Bundesarbeitsgerichts erlischt der Anspruch nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig, klar und nachweisbar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt der Urlaub bestehen und wird übertragen.

Mai 2026 · SL-UP Redaktion · Alle Ratgeber

Das verbreitete Missverständnis: Urlaub verfällt am 31. März

Viele Arbeitgeber gehen noch immer davon aus, dass Resturlaub aus dem Vorjahr automatisch am 31. März des laufenden Jahres verfällt. Diese Annahme ist seit einer wegweisenden Urteilslinie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in weiten Teilen falsch. Wer als Unternehmen nichts tut und einfach darauf wartet, dass Urlaubsguthaben "von selbst" erlischt, handelt rechtswidrig — und sitzt im Zweifel auf Jahren von angesammelten Urlaubsansprüchen, ohne es zu wissen.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage klar und praxisnah: Was haben die Gerichte entschieden? Was müssen Arbeitgeber tun? Und was passiert, wenn sie es nicht tun?

Die EuGH-Urteile C-619/16 und C-684/16

Hintergrund

Im November 2018 entschied der EuGH in zwei verbundenen deutschen Fällen (C-619/16, Kreuziger ./. Land Berlin; C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft ./. Shimizu) grundlegend über die Frage, unter welchen Voraussetzungen Urlaubsansprüche verfallen dürfen. Die Urteile hatten unmittelbare Auswirkungen auf das deutsche Urlaubsrecht.

Kernaussage des EuGH

Der EuGH stellte klar: Ein Arbeitnehmer darf seinen Urlaubsanspruch nicht automatisch verlieren, wenn er nicht in der Lage war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums zu nehmen — und wenn er nicht ausdrücklich auf die Konsequenzen hingewiesen wurde. Konkret bedeutet das: Der Urlaubsanspruch verfällt nur, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Arbeitnehmer rechtzeitig und klar informiert hat.

Leitsatz (vereinfacht): Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv und rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls verfällt.

Reaktion des BAG

Das Bundesarbeitsgericht übernahm die EuGH-Vorgaben in einer Reihe von Entscheidungen ab 2019. In seiner Grundsatzentscheidung vom 19. Februar 2019 (Az. 9 AZR 541/15) formulierte das BAG die Anforderungen an die Hinweispflicht des Arbeitgebers für das deutsche Recht konkret: Die Unterrichtung muss individuell, klar, rechtzeitig und nachweisbar sein. Allgemeine Hinweise im Mitarbeiterhandbuch oder globale Erinnerungen in der Betriebsordnung reichen nicht aus.

Was müssen Arbeitgeber aktiv tun?

Inhalt des Hinweises

Der Hinweis muss zwei Elemente enthalten:

  1. Die konkrete Anzahl der noch offenen Urlaubstage des Arbeitnehmers
  2. Den klaren Hinweis, dass dieser Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Datum (31. Dezember oder 31. März des Folgejahres) genommen wird

Vage Formulierungen wie "Bitte nehmen Sie Ihren Urlaub rechtzeitig" genügen diesen Anforderungen nicht. Der Hinweis muss unmissverständlich sein.

Form des Hinweises

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Aus Beweisgründen ist jedoch schriftliche Form dringend zu empfehlen. Geeignet sind:

  • Individuelle E-Mail mit namentlicher Ansprache und konkreter Tageszahl
  • Schriftlicher Brief mit Unterschrift und Empfangsbestätigung
  • Automatisierter Hinweis über eine HR-Software mit dokumentiertem Versandzeitpunkt

Mündliche Hinweise sind im Streitfall so gut wie nicht nachweisbar und sollten daher nie als alleinige Maßnahme eingesetzt werden.

Zeitpunkt des Hinweises

Der Hinweis muss rechtzeitig erfolgen — das heißt früh genug, damit der Arbeitnehmer noch die Möglichkeit hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Als Faustregel gilt: Der Hinweis sollte spätestens im Oktober oder November des laufenden Jahres erteilt werden, wenn noch offene Resttage bestehen. Ein Hinweis Mitte Dezember oder gar erst Anfang Januar ist für viele Arbeitnehmer praktisch nicht mehr umsetzbar und dürfte vor Gericht als nicht rechtzeitig gelten.

Wichtig: Resturlaub kann NICHT einfach per Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden. Eine Klausel, die den Verfall von Urlaub ohne Hinweispflicht des Arbeitgebers vorsieht, verstößt gegen zwingendes Unionsrecht und ist unwirksam — unabhängig davon, ob Arbeitnehmer und Betriebsrat ihr zugestimmt haben.

Was passiert, wenn kein Hinweis erfolgt?

Erteilt der Arbeitgeber den vorgeschriebenen Hinweis nicht, verfällt der Urlaubsanspruch schlicht nicht. Er wird nicht gestrichen, sondern läuft als Anspruch weiter. Das hat praktische Konsequenzen:

  • Urlaubsguthaben akkumulieren sich über mehrere Jahre
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen alle offenen Urlaubstage ausbezahlt werden — auch solche aus mehreren Vorjahren
  • Im Streit trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass er den Hinweis erteilt hat

Unternehmen, die keine systematische Dokumentation der Hinweise führen, riskieren bei Kündigungen erhebliche Nachzahlungen. Personalabteilungen sollten daher heute überprüfen, ob für alle aktiven Mitarbeitenden entsprechende Hinweise dokumentiert sind.

Wie lange gilt die Übertragung ins Folgejahr?

Standardfall: Übertragung bis 31. März

Für den Regelfall — Arbeitnehmer war arbeitsfähig, hatte die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, und wurde rechtzeitig hingewiesen — gilt weiterhin: Urlaub, der zum Jahreswechsel nicht genommen wurde und übertragen wird, muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Diese Frist bleibt bestehen.

Sonderfall: Langzeitkranke und die 15-Monats-Frist

Eine wichtige Ausnahmeregelung gilt für Arbeitnehmer, die wegen Krankheit während des gesamten Urlaubsjahres und bis in den Übertragungszeitraum hinein arbeitsunfähig waren. Für diese Fälle hat der EuGH bereits 2012 (C-214/10, KHS ./. Schulte) entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nach 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres erlöschen darf — also am 31. März des übernächsten Jahres.

Beispiel: Urlaubsanspruch aus 2024 → Übertragung bis 31.03.2025 (Standardfall) bzw. 31.03.2026 (Langzeitkrankheit). Voraussetzung auch hier: Der Arbeitgeber muss seinen Hinweispflichten in dem Umfang nachgekommen sein, der einem erkrankten Arbeitnehmer überhaupt möglich war.

Situation Urlaubsjahr Verfall (wenn Hinweis erfolgt)
Normaler Arbeitnehmer, Hinweis erteilt 2024 31.03.2025
Normaler Arbeitnehmer, kein Hinweis 2024 Kein Verfall
Langzeitkrank (ganzes Jahr + Übertrag) 2024 31.03.2026 (15-Monats-Frist)
Elternzeit (kein Hinweis möglich) 2024 Rechtlich noch nicht abschließend geklärt — Hinweis vor Beginn empfohlen

Checkliste für Arbeitgeber: Hinweispflicht erfüllen

  • Urlaubsstand aller Mitarbeitenden regelmäßig (mindestens quartalsweise) prüfen
  • Spätestens im Oktober individuellen Hinweis versenden: Anzahl offener Tage + Verfallsdatum nennen
  • Hinweis in Textform dokumentieren (E-Mail mit Sendeprotokoll oder HR-System)
  • Auch nach Krankheit: Sobald der Mitarbeitende wieder erreichbar ist, Hinweis nachholen
  • Betriebsvereinbarungen zu Urlaub auf Konformität mit EuGH-Vorgaben prüfen lassen
  • Bei Kündigung: Urlaubsguthaben vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnen und ggf. auszahlen
Tipp für HR-Teams: Eine Urlaubsplanungssoftware wie SL-UP kann automatisierte Hinweise auf ablaufenden Urlaub versenden und das Datum der Benachrichtigung für jeden Mitarbeitenden protokollieren — so haben Sie im Streitfall immer den Nachweis, dass die Hinweispflicht erfüllt wurde.

Wird Resturlaub bei Vertragsende ausgezahlt?

Endet das Arbeitsverhältnis — durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristungsende — müssen alle noch offenen Urlaubstage abgegolten werden. Dabei sind sowohl laufende Jahresansprüche als auch korrekt übertragene Resttage aus Vorjahren zu berücksichtigen. Wurde die Hinweispflicht nicht eingehalten, können auch mehrjährige Urlaubsguthaben fällig werden.

Die Abgeltung erfolgt nach dem Bruttotageslohn zum Zeitpunkt der Beendigung. Für die Berechnung gilt: Jahresgehalt geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr, multipliziert mit den offenen Urlaubstagen. Diese Rechnung kann erheblich sein, wenn mehrere Jahrgänge nicht hingewiesener Resturlaub zusammenkommen.

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Häufige Fragen

Verfällt Resturlaub automatisch am 31. März des Folgejahres?
Nein. Resturlaub verfällt am 31. März des Folgejahres nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor aktiv, klar und rechtzeitig auf die noch offenen Urlaubstage und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, läuft der Urlaubsanspruch weiter — auch über den 31. März hinaus.
In welcher Form muss der Arbeitgeber den Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall erteilen?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor, aber aus Beweiszwecken sollte der Hinweis schriftlich erfolgen — per E-Mail, Brief oder über ein dokumentierendes HR-System. Mündliche Hinweise sind schwer nachzuweisen und im Streitfall praktisch wertlos. Der Hinweis muss die konkrete Anzahl offener Urlaubstage und das Verfallsdatum nennen.
Was gilt für Arbeitnehmer, die wegen Krankheit keinen Urlaub nehmen konnten?
Für Langzeitkranke gilt eine besondere 15-Monats-Frist: Urlaubsansprüche aus 2024 verfallen demnach erst am 31.03.2026. Diese Regelung geht auf das EuGH-Urteil C-214/10 zurück und wurde vom BAG übernommen. Auch hier greift der Verfall nur, wenn der Arbeitgeber in dem ihm möglichen Umfang auf die offenen Urlaubstage hingewiesen hat.
Kann der Urlaubsverfall durch eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden?
Nein. Eine Betriebsvereinbarung kann den gesetzlichen Mindesturlaub weder verkürzen noch den Verfall ohne Hinweispflicht einführen. Solche Klauseln verstoßen gegen zwingendes Unionsrecht, das der EuGH in C-619/16 und C-684/16 klargestellt hat, und sind unwirksam — unabhängig davon, ob Arbeitnehmer und Betriebsrat zugestimmt haben.

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