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Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung nicht genommenen Urlaubs in Geld. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist sie nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Im laufenden Arbeitsverhältnis hat der Erholungszweck des Urlaubs Vorrang.

Kann Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis ausgezahlt werden?

Im laufenden Arbeitsverhältnis ist eine Auszahlung von Urlaub grundsätzlich nicht erlaubt – der Erholungszweck des Urlaubs hat Vorrang.