Urlaubsersatzleistung bei Beendigung in Österreich
Endet ein Arbeitsverhältnis in Österreich, bevor der gebührende Urlaub verbraucht ist, gebührt nach § 10 Urlaubsgesetz eine Urlaubsersatzleistung. Für das laufende Urlaubsjahr wird sie aliquot zur zurückgelegten Dienstzeit berechnet, für offenen Urlaub aus früheren Jahren in voller Höhe. Bei unbegründetem vorzeitigem Austritt entfällt der Anspruch.
Was ist die Urlaubsersatzleistung?
Die Urlaubsersatzleistung ist die finanzielle Abgeltung des bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht verbrauchten Urlaubs. Sie ist in § 10 UrlG geregelt und tritt an die Stelle des nicht konsumierten Erholungsurlaubs.
Wie wird die Urlaubsersatzleistung berechnet?
Für das laufende (letzte) Urlaubsjahr wird der Anspruch aliquot nach der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit berechnet. Bereits verbrauchter Urlaub wird angerechnet. Aus früheren Urlaubsjahren offener Urlaub gebührt voll.
Wann entfällt die Ersatzleistung?
Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund gebührt für das laufende Urlaubsjahr keine Urlaubsersatzleistung. In den übrigen Beendigungsfällen (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, berechtigter Austritt) besteht der Anspruch.
Häufige Fragen
Ja, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt eine Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG für den noch nicht verbrauchten Urlaub.
Für das laufende Urlaubsjahr aliquot nach zurückgelegter Dienstzeit; offener Urlaub aus früheren Jahren gebührt voll. Bereits konsumierter Urlaub wird angerechnet.
Bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund entfällt sie für das laufende Urlaubsjahr.
Quellen: Urlaubsgesetz (UrlG) § 10 – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich.