Urlaubsgesetze DE/AT/CH im Vergleich 2026

Der gesetzliche Mindesturlaub unterscheidet sich im DACH-Raum deutlich: In Deutschland sind es 24 Werktage, bei Fünftagewoche 20 Arbeitstage (§ 3 BUrlG), in Österreich 30 Werktage beziehungsweise 25 Arbeitstage (§ 2 UrlG) und in der Schweiz vier Wochen (OR Art. 329a). Auch Übertragung, Verfall und Verjährung sind je Land eigen geregelt.

Mai 2026 · SL-UP Redaktion · Alle Ratgeber

Warum der Ländervergleich im Urlaubsrecht so wichtig ist

Unternehmen, die in Deutschland, Österreich und der Schweiz aktiv sind, stehen vor einer vielschichtigen Herausforderung: Jedes der drei Länder hat sein eigenes Urlaubsrecht mit teils erheblich abweichenden Mindestansprüchen, Verfallsregeln und Dokumentationspflichten. Wer für alle Standorte eine einheitliche Softwarelösung nutzt, muss sicherstellen, dass die Besonderheiten jedes Rechtsraums korrekt abgebildet werden.

Dieser Ratgeber zeigt die wesentlichen Unterschiede auf, nennt die relevanten Gesetzesgrundlagen und erklärt, worauf HR-Verantwortliche bei der rechtskonformen Urlaubsverwaltung achten müssen.

Deutschland: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Gesetzliche Grundlage

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) von 1963 bildet die Mindestgrundlage für den Erholungsurlaub in Deutschland. Es gilt für alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender und in weiten Teilen auch für arbeitnehmerähnliche Personen.

Mindestanspruch

Bei einer Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche besteht ein gesetzlicher Mindestanspruch von 24 Werktagen. Bei der heute üblichen 5-Tage-Woche entspricht das rechnerisch 20 Arbeitstagen. Dieser Anspruch ist zwingend und kann vertraglich weder unterschritten noch durch Betriebsvereinbarung ausgehebelt werden.

Wartezeitregel und Teilanspruch

Der volle Jahresanspruch entsteht erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG). Tritt ein Arbeitnehmer nach dem 30. Juni ein, entsteht für das laufende Jahr nur ein anteiliger Anspruch — ein Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat. Dieses Prinzip ist auch für Arbeitgeber in Österreich und der Schweiz bekannt, unterscheidet sich jedoch in Details.

Übertragung und Verfall

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) zulässig. Übertragener Urlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden — nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist (dazu ausführlich im Ratgeber zu Resturlaub und Verfall).

Praxishinweis: In Deutschland gilt seit den EuGH-Urteilen C-619/16 und C-684/16, dass Urlaub nur verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv und rechtzeitig aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen, und darauf hingewiesen hat, dass er andernfalls verfällt.

Österreich: Urlaubsgesetz (UrlG)

Gesetzliche Grundlage

Das österreichische Urlaubsgesetz (UrlG, BGBl. Nr. 390/1976) regelt den Erholungsurlaub für Arbeitnehmer in Österreich. Es ist in wesentlichen Teilen arbeitnehmerfreundlicher als die deutschen Regelungen.

Mindestanspruch

Das UrlG sieht einen Mindestanspruch von 30 Werktagen pro Jahr vor. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht dies 25 Arbeitstagen — also fünf Tage mehr als das deutsche Minimum. Nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (30 Arbeitstage). Für die Berechnung zählen alle Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sofern sie jeweils mindestens sechs Monate gedauert haben.

Entstehung des Anspruchs

Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Anspruch anteilig für jeden vollendeten Monat des Arbeitsverhältnisses. Ab dem zweiten Jahr entsteht der volle Jahresanspruch zu Beginn des Urlaubsjahres (= Jahrestag des Eintritts). Es gibt in Österreich keine dem deutschen BUrlG vergleichbare starre Wartezeit von sechs Monaten.

Übertragung und Verjährung

Nicht genutzter Urlaub verfällt in Österreich nicht automatisch. Er verjährt nach zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das gibt Arbeitnehmern grundsätzlich mehr Zeit, angesammelte Urlaubstage zu nehmen. Für Arbeitgeber bedeutet das jedoch, dass Urlaubsguthaben über mehrere Jahre anwachsen können — ein Liquiditätsrisiko, das in der Urlaubsverwaltung sorgfältig verfolgt werden sollte.

Schweiz: Obligationenrecht (OR) Art. 329a

Gesetzliche Grundlage

In der Schweiz ist der Ferienanspruch im Obligationenrecht (OR), konkret in den Art. 329a bis 329d, geregelt. Das Schweizer Recht verwendet bewusst den Begriff "Ferien" statt "Urlaub".

Mindestanspruch

Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr (Art. 329a OR). Für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Lebensjahr gilt ein erhöhter Mindestanspruch von fünf Wochen. Bei einer 5-Tage-Woche entsprechen vier Wochen 20 Arbeitstagen — derselbe Wert wie das deutsche Minimum. Viele Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Einzelarbeitsverträge sehen jedoch mehr vor.

Ferienanspruch im Eintrittsjahr

Auch in der Schweiz entsteht im Eintrittsjahr nur ein anteiliger Anspruch, proportional zur Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Eine spezielle Wartezeit wie in Deutschland existiert nicht.

Verjährung und Übertragung

Der Ferienanspruch verjährt in der Schweiz nach fünf Jahren (OR Art. 128a). Allerdings kann und soll der Arbeitgeber darauf hinwirken, dass Ferien zeitnah bezogen werden. Vertraglich können kürzere Übertragungsfristen vereinbart werden, soweit dadurch der gesetzliche Mindestanspruch nicht berührt wird. Ferien dürfen grundsätzlich nicht durch Geldleistungen abgegolten werden — außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Achtung Schweiz: Auch wenn die Verjährungsfrist für Ferienansprüche fünf Jahre beträgt, empfiehlt es sich, Ferien aktiv zu planen und nicht anwachsen zu lassen. Bei Kündigung müssen offene Ferientage ausbezahlt werden, was erhebliche Kosten verursachen kann.

Direkter Ländervergleich: Übersichtstabelle

Merkmal Deutschland Österreich Schweiz
Gesetzliche Grundlage BUrlG UrlG OR Art. 329a–329d
Mindesturlaub (5-Tage-Woche) 20 Arbeitstage 25 Arbeitstage 20 Arbeitstage (4 Wochen)
Erhöhter Anspruch Kein gesetzl. Stufensystem 30 AT ab 25 Dienstjahren 25 AT bis 20. Lebensjahr
Wartezeit für vollen Anspruch 6 Monate (§ 4 BUrlG) Keine starre Wartezeit Keine starre Wartezeit
Übertragung auf Folgejahr Bis 31.03. (bei Grund) Verjährt nach 2 Jahren Verjährt nach 5 Jahren
Verfall bei keinem Hinweis Kein Verfall (EuGH) Kein automatischer Verfall Kein automatischer Verfall
Urlaubsgeld gesetzlich Nein (tarifvertraglich mögl.) Ja, § 2 UrlG: volles Entgelt Nein (vertraglich mögl.)
Abgeltungsverbot Ja (außer Beendigung) Ja (außer Beendigung) Ja (außer Beendigung)

Besonderheiten und typische Fallstricke

Deutschland: Hinweispflicht und Verfall

Das wichtigste Praxisthema in Deutschland ist die Hinweispflicht des Arbeitgebers. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-619/16, C-684/16) und des BAG verfällt Urlaub am 31. März des Folgejahres nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher aktiv, transparent und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, läuft der Anspruch weiter. HR-Software sollte diesen Hinweis automatisch dokumentieren können.

Österreich: Vordienstzeiten korrekt erfassen

In Österreich ist die korrekte Erfassung von Vordienstzeiten besonders wichtig, da sie den Stufensprung auf 36 Werktage Urlaub maßgeblich beeinflussen. Arbeitgeber sind verpflichtet, anrechenbare Zeiten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer Nachweise vorlegt. Fehler hier können nachträgliche Urlaubsnachzahlungen verursachen.

Schweiz: Ferienplanung durch Arbeitgeber

In der Schweiz hat der Arbeitgeber das Recht, die Lage der Ferien festzulegen, muss dabei aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht nehmen (OR Art. 329c). Dieses Recht ermöglicht es Unternehmen, Betriebsferien anzuordnen — muss aber rechtzeitig kommuniziert werden. In der Praxis empfiehlt sich eine Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten.

Urlaubsgeld: Nur in Österreich gesetzlich verankert

Österreich ist das einzige der drei Länder mit einem gesetzlichen Urlaubsentgelt nach § 2 UrlG: Während des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sein volles Entgelt einschließlich aller regelmäßigen Zulagen. In Deutschland und der Schweiz ist ein Urlaubsgeld zwar in Tarifverträgen und Einzelarbeitsverträgen verbreitet, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Praktische Empfehlungen für HR-Teams

  • Länderspezifische Profile anlegen: Urlaubssoftware sollte für jeden Standort eigenständige Regeln für Mindestanspruch, Wartezeit und Verfallsdaten unterstützen.
  • Hinweise dokumentieren: Für Deutschland sollten automatisierte Hinweise an Mitarbeitende mit noch offenen Urlaubstagen versandt und das Datum protokolliert werden.
  • Vordienstzeiten in Österreich prüfen: Bei Neueinstellungen immer Vordienstzeiten abfragen und im System hinterlegen.
  • Schweizer Ferienpläne frühzeitig erstellen: Gerade bei Betriebsferien muss die Ankündigung rechtzeitig und nachweisbar erfolgen.
  • Tarifverträge beachten: In allen drei Ländern können Kollektivverträge (Österreich), Tarifverträge (Deutschland) oder Gesamtarbeitsverträge (Schweiz) erheblich günstigere Regelungen für Arbeitnehmer vorsehen.

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Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen Arbeitnehmern in Deutschland gesetzlich zu?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sichert bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub pro Jahr. Bei einer 6-Tage-Woche sind es 24 Werktage. Tarifverträge und Arbeitsverträge können höhere Ansprüche vorsehen.
Hat Österreich mehr Urlaubsanspruch als Deutschland?
Ja. Das österreichische Urlaubsgesetz (UrlG) gewährt mindestens 25 Arbeitstage Urlaub pro Jahr (5-Tage-Woche). Nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Anspruch sogar auf 30 Arbeitstage — deutlich mehr als das deutsche Minimum von 20 Arbeitstagen.
Verfällt nicht genommener Urlaub in der Schweiz am Jahresende?
Nein, in der Schweiz verjährt der Ferienanspruch erst nach fünf Jahren (OR Art. 128a). Vertraglich können kürzere Übertragungsfristen vereinbart werden, solange der Mindestanspruch nicht beschnitten wird. Trotzdem sollte ein aktives Ferienmanagement betrieben werden, um hohe Auszahlungen bei Vertragsende zu vermeiden.
Was gilt für Grenzgänger, die in einem Land wohnen und im anderen arbeiten?
Für Grenzgänger gilt grundsätzlich das Arbeitsrecht des Beschäftigungsstaates. Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer, der in der Schweiz arbeitet, hat demnach Anspruch auf den Schweizer Mindesturlaub nach OR. Günstigere Regelungen des Wohnlandes spielen arbeitsrechtlich keine Rolle.

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