Urlaubsanspruch bei Teilzeit, Minijob & Neueintritt berechnen

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, nicht nach den Stunden. Wer statt fünf nur drei Tage pro Woche arbeitet, erhält drei Fünftel des Vollzeitanspruchs – im Minijob genauso. Bei unterjährigem Eintritt entsteht je vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel; der volle Anspruch nach sechs Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG).

Mai 2026 · SL-UP Redaktion · Alle Ratgeber

Grundprinzip: Urlaubsanspruch richtet sich nach Arbeitstagen, nicht nach Stunden

Eine der häufigsten Fehlerquellen bei der Urlaubsberechnung ist die Verwechslung von Arbeitstagen und Arbeitsstunden. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Schweizer Obligationenrecht (OR) knüpfen den Urlaubsanspruch an die Anzahl der Arbeitstage pro Woche — nicht an die tatsächlich geleisteten Stunden. Eine Teilzeitkraft, die an drei Tagen je sechs Stunden arbeitet, und eine andere, die an drei Tagen je vier Stunden arbeitet, haben denselben Urlaubsanspruch.

Der gesetzliche Mindestanspruch von 20 Arbeitstagen gilt für eine klassische 5-Tage-Woche. Wer an weniger Tagen arbeitet, erhält einen entsprechend reduzierten Anspruch. Die Formel lautet:

Urlaubsanspruch = (Arbeitstage pro Woche ÷ 5) × Jahresanspruch bei Vollzeit

Rechenbeispiel: 3-Tage-Woche

Eine Arbeitnehmerin arbeitet montags, mittwochs und freitags — also drei Tage pro Woche. Das Unternehmen gewährt seinen Vollzeitkräften 25 Urlaubstage pro Jahr.

  • Formel: (3 ÷ 5) × 25 = 15 Urlaubstage
  • Gesetzlicher Mindesturlaub (3-Tage-Woche): (3 ÷ 5) × 20 = 12 Urlaubstage

Wichtig: Nimmt die Arbeitnehmerin Urlaub, werden nur die Tage abgezogen, an denen sie regulär gearbeitet hätte. Fällt ein Urlaubstag auf ihren freien Mittwoch, ist das kein Urlaubstag — sie hatte an diesem Tag sowieso frei.

Tipp: Mit dem kostenlosen Urlaubsanspruch-Rechner von SL-UP können Sie den anteiligen Anspruch für jede Arbeitszeitkonstellation schnell und korrekt berechnen — auch für unterjährige Eintritte und wechselnde Wochenarbeitstage.

Rechenbeispiel: 4-Tage-Woche

Ein Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Donnerstag — vier Tage pro Woche. Sein Arbeitsvertrag sieht 30 Urlaubstage für Vollzeit vor.

  • Formel: (4 ÷ 5) × 30 = 24 Urlaubstage
  • Gesetzlicher Mindesturlaub (4-Tage-Woche): (4 ÷ 5) × 20 = 16 Urlaubstage

Bei der 4-Tage-Woche liegt der anteilige gesetzliche Mindestanspruch mit 16 Tagen faktisch leicht unter dem nominellen Wert — was in der Praxis bedeutet: Vier Wochen "Urlaub" bestehen aus vier Urlaubstagen (eine volle Woche des Arbeitnehmers), nicht aus fünf.

Unterjähriger Eintritt: Das 1/12-Prinzip und die Wartezeit

Wie funktioniert die Anteilsberechnung?

Tritt ein Arbeitnehmer nicht zum 1. Januar ein, entsteht im Eintrittsjahr nur ein anteiliger Urlaubsanspruch. Das BUrlG sieht in § 5 vor, dass für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresanspruchs entsteht. Faustregel: angefangene Monate werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, außer es handelt sich um den letzten Monat des Jahres.

Rechenbeispiel: Eintritt am 1. September

Eine neue Mitarbeiterin (5-Tage-Woche, Vollzeit) tritt am 1. September 2026 ein. Das Unternehmen gewährt 25 Urlaubstage. Für das Eintrittsjahr verbleiben vier volle Monate (September, Oktober, November, Dezember).

  • 1/12 von 25 Tagen = 2,08 Tage pro Monat
  • 4 Monate × 2,08 = 8,33 → aufgerundet: 9 Urlaubstage

Beim Mindesturlaub nach BUrlG (20 Tage): 4 × (20 ÷ 12) = 4 × 1,67 = 6,68 → aufgerundet 7 Urlaubstage.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden grundsätzlich auf einen vollen Tag aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Bruchteile unter einem halben Tag fallen weg.

Die 6-monatige Wartezeit nach § 4 BUrlG

Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Das bedeutet nicht, dass in dieser Zeit kein Urlaub genommen werden darf — Arbeitgeber können freiwillig vorab Urlaub gewähren. Es bedeutet aber: Ein rechtlicher Anspruch auf den vollständigen Jahresurlaub besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat.

Achtung bei frühem Austritt: Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen innerhalb der ersten sechs Monate, besteht nur der anteilige Anspruch (1/12 pro Monat). Hat er mehr Urlaub genommen als ihm zustand, kann der Arbeitgeber die Differenz grundsätzlich zurückfordern — es sei denn, der Urlaub wurde auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers genommen.
Eintrittsdatum Volle Monate im Jahr Anteil (20-Tage-Basis) Aufgerundet
01. Januar 12 20,00 Tage 20 Tage
01. April 9 15,00 Tage 15 Tage
01. Juli 6 10,00 Tage 10 Tage
01. September 4 6,68 Tage 7 Tage
01. Oktober 3 5,00 Tage 5 Tage
15. Oktober 2 (nur volle Monate) 3,33 Tage 4 Tage

Minijob: Urlaubsanspruch trotz geringfügiger Beschäftigung

Gleichstellungsgrundsatz

Minijobber — also geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 SGB IV — sind urlaubsrechtlich Vollzeitkräften vollständig gleichgestellt. Das ergibt sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und gilt unabhängig von der Höhe des Verdienstes oder der Stundenzahl. Ein Minijobber hat denselben gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub wie ein Vollzeitbeschäftigter in derselben Wochenarbeitstagstruktur.

Berechnung beim Minijob

Entscheidend ist auch beim Minijob ausschließlich die Anzahl der Arbeitstage pro Woche — nicht die geleisteten Stunden oder der Monatsverdienst. Typische Konstellationen:

  • Minijob an 5 Tagen/Woche je 2 Stunden: 20 Urlaubstage (voller Anspruch wie Vollzeit)
  • Minijob an 3 Tagen/Woche: (3 ÷ 5) × 20 = 12 Urlaubstage
  • Minijob an 2 Tagen/Woche: (2 ÷ 5) × 20 = 8 Urlaubstage
  • Minijob an 1 Tag/Woche: (1 ÷ 5) × 20 = 4 Urlaubstage
Praxishinweis für Arbeitgeber: Viele Minijobbenden sind sich ihres Urlaubsanspruchs nicht bewusst und fordern ihn nicht aktiv ein. Trotzdem besteht er rechtlich — und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht genommener Urlaub durch Geldzahlung abgegolten werden. Es empfiehlt sich daher, auch für Minijobber den Urlaubsstand aktiv zu verfolgen und Urlaub aktiv anzubieten.

Urlaubsgeld beim Minijob: Was ist zu beachten?

Das Urlaubsentgelt — also das Arbeitsentgelt während des Urlaubs — muss auch beim Minijob gezahlt werden. Es errechnet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG). Bei einem Minijob mit schwankendem Einsatz (z. B. unregelmäßige Stunden) ist der Durchschnitt dieser Referenzperiode maßgeblich. Da beim Minijob oft ein pauschaler Monatsverdienst vereinbart ist, entspricht das Urlaubsentgelt in der Regel dem anteiligen Monatsbetrag pro Urlaubstag.

Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit: So ändert sich der Anspruch

Wechselt ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres von Vollzeit auf Teilzeit oder ändert sich die Anzahl seiner Arbeitstage pro Woche, muss der Urlaubsanspruch für das Gesamtjahr neu berechnet werden. Der korrekte Ansatz ist eine Aufteilung des Jahres in Abschnitte:

  1. Für den Zeitraum als Vollzeitkraft (z. B. Januar bis Juni): anteiliger Urlaubsanspruch nach der Vollzeitformel
  2. Für den Zeitraum als Teilzeitkraft (z. B. Juli bis Dezember): anteiliger Anspruch nach der Teilzeitformel
  3. Beide Teile werden addiert und auf den nächsten halben oder ganzen Tag aufgerundet

Bereits genommener Urlaub wird angerechnet. Hat die Arbeitnehmerin im Vollzeit-Abschnitt mehr Urlaub genommen als ihr für diesen Zeitraum zustand, verringert sich der verbleibende Anspruch entsprechend.

Übersicht: Urlaubsanspruch nach Wochenarbeitstagen

Arbeitstage/Woche Mindestanspruch (BUrlG) Bei 25 Tagen Vollzeit Bei 30 Tagen Vollzeit
5 Tage (Vollzeit) 20 Tage 25 Tage 30 Tage
4 Tage 16 Tage 20 Tage 24 Tage
3 Tage 12 Tage 15 Tage 18 Tage
2 Tage 8 Tage 10 Tage 12 Tage
1 Tag 4 Tage 5 Tage 6 Tage

Praktische Empfehlungen für HR-Teams

  • Arbeitstage korrekt erfassen: In der Urlaubssoftware muss das individuelle Arbeitszeitmodell (Wochentage, nicht Stunden) jedes Mitarbeitenden hinterlegt sein.
  • Eintrittsdatum beachten: Bei Neueintritten ab Juli ist der anteilige Anspruch kleiner als ein halbes Jahr — die Berechnung auf den Monat genau durchführen.
  • Minijobber nicht vergessen: Auch für geringfügig Beschäftigte Urlaubskonten führen und Urlaubstage aktiv kommunizieren.
  • Modellwechsel dokumentieren: Bei Änderung der Wochenarbeitstage im Jahresverlauf den Urlaubsanspruch für beide Zeiträume separat berechnen und im System anpassen.
  • Aufrundungsregeln einhalten: Bruchteile ab 0,5 Tagen werden aufgerundet — das verhindert unbeabsichtigte Unterschreitungen des Mindestanspruchs.

Urlaubsplanung automatisieren

SL-UP verwaltet Urlaubsansprüche, Genehmigungen und Abwesenheiten für DE, AT und CH und unterstützt Sie bei der Einhaltung von DSGVO-Anforderungen: AVV nach Art. 28, TOM nach Art. 32, Betroffenenrechte-Funktionen.

30 Tage kostenlos testen

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen einer Teilzeitkraft mit 3-Tage-Woche zu?
Bei einer 3-Tage-Woche berechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig: (3 ÷ 5) × 20 Tage Mindestanspruch = 12 Urlaubstage pro Jahr. Maßgeblich ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche, nicht die geleisteten Stunden. Wenn der Arbeitgeber mehr als 20 Tage für Vollzeit gewährt, erhöht sich der Teilzeitanspruch entsprechend.
Hat ein Minijobber denselben Urlaubsanspruch wie ein Vollzeitbeschäftigter?
Ja. Minijobber sind urlaubsrechtlich Vollzeitkräften gleichgestellt. Auch sie haben Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage (bei 5-Tage-Woche), anteilig berechnet nach der Anzahl ihrer Arbeitstage pro Woche. Der Verdienst oder die Stundenzahl spielen für den Urlaubsanspruch keine Rolle.
Wie wird der Urlaubsanspruch bei Eintritt am 1. September berechnet?
Bei Eintritt am 1. September verbleiben im Eintrittsjahr noch 4 volle Monate (September bis Dezember). Bei gesetzlichem Mindesturlaub (20 Tage, 5-Tage-Woche): 4 × (20 ÷ 12) = 6,68 → aufgerundet 7 Urlaubstage. Bruchteile ab einem halben Tag werden gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG auf einen vollen Tag aufgerundet.
Muss die Wartezeit von 6 Monaten erst abgelaufen sein, bevor Urlaub genommen werden darf?
Nein. Die Wartezeit von 6 Monaten nach § 4 BUrlG bestimmt, wann der volle Jahresanspruch entsteht — nicht, wann Urlaub genommen werden darf. Arbeitgeber können schon vorher freiwillig Urlaub gewähren. Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen innerhalb der Wartezeit, besteht allerdings nur der anteilige Anspruch.

Weiterlesen: Glossar: Urlaubsanspruch · BUrlG einfach erklärt · Urlaubsanspruch-Rechner