Ferienanspruch in der Schweiz: Dauer, Übertrag & Auszahlung
In der Schweiz haben Arbeitnehmende nach Art. 329a Obligationenrecht Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf fünf Wochen. Im Eintrittsjahr entsteht der Anspruch anteilig. Solange das Arbeitsverhältnis dauert, dürfen Ferien nach Art. 329d Abs. 2 OR nicht in Geld abgegolten werden.
Wie viele Ferien schreibt OR Art. 329a vor?
Das Schweizer Obligationenrecht (OR) regelt den Ferienanspruch in Art. 329a. Der Arbeitgeber gewährt pro Dienstjahr mindestens vier Wochen Ferien; jungen Arbeitnehmern bis zum vollendeten 20. Altersjahr stehen fünf Wochen zu.
Wann dürfen Ferien gekürzt werden?
Bei unverschuldeter Verhinderung (z. B. Krankheit) darf der Arbeitgeber die Ferien erst kürzen, wenn die Abwesenheit eine bestimmte Dauer überschreitet (Art. 329b OR). Im ersten vollen Abwesenheitsmonat erfolgt keine Kürzung.
Können Ferien ins Folgejahr übertragen werden?
Ferien sollen grundsätzlich im betreffenden Dienstjahr bezogen werden (Art. 329c OR). Ein Übertrag ist in der Praxis möglich, der Anspruch verjährt jedoch nach fünf Jahren.
Dürfen Ferien ausbezahlt werden?
Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht durch Geldleistungen abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR) – der Erholungszweck steht im Vordergrund. Eine Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn der Bezug nicht mehr möglich ist.
Häufige Fragen
Mindestens vier Wochen pro Jahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen (OR Art. 329a).
Während des Arbeitsverhältnisses nicht (OR Art. 329d). Eine Auszahlung ist nur bei Beendigung möglich, wenn der Bezug nicht mehr möglich ist.
Der Ferienanspruch verjährt nach fünf Jahren.
Quellen: Obligationenrecht (OR) Art. 329a–329d – Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex.